Allgemeine

Geschäfts
­bedingungen

1) Während der gesamten Mietdauer ist und bleibt das Mietobjekt Eigentum der SE Operating GmbH. Der Vermieter ist berechtigt, im Eigentum der SE Operating GmbH stehende Container im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermieten. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mieter am Mietobjekt angebrachte Kennzeichen nicht entfernen und das Mietobjekt nicht veräußern, verpfänden, verschenken, vermieten oder sonst an Dritte überlassen. Der Mieter wird den Vermieter von Vorgängen, die sich auf das Eigentumsrecht des Vermieters oder das Mietobjekt auswirken können, sofort verständigen. Veränderungen am Mietobjekt bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

2) Mängel und Beschädigungen am Mietobjekt sind durch den Mieter bei Übernahme und Rückgabe schriftlich anzuzeigen.

3) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt unter Berücksichtigung einer normalen Abnützung in demselben ordnungsgemäßen und gereinigten Zustand zurückzustellen, in dem er es übernommen hat. Ein nicht in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zurückgestelltes Mietobjekt wird vom Vermieter unverzüglich auf Kosten des Mieters repariert und gereinigt. Beschädigungen die nicht von einem normalen Gebrauch oder Abnutzung herrühren werden im Werk des Vermieters behoben und nach Aufwand abgerechnet.

4) Ab einer Mietdauer von 6 Monaten hat der Mieter nachweislich die in unserer übergebenen Dokumentation vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an Klimageräten auf seine Kosten und durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Davon ausgenommen sind Wartungsarbeiten am Luftfilter – diese sind ab Mietbeginn vom Mieter zu tragen und durchzuführen. Verschleißteile wie z.B. Filter sind auf Kosten des Mieters zu ersetzen. Sollte ein Schaden aufgrund eines Wartungsmangels auftreten, wird der entsprechende Serviceeinsatz bzw. die Reparaturarbeiten vom Vermieter in Regie verrechnet.

5) Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber unabhängig von Verschulden und Ursache, auch im Falle höherer Gewalt, für Untergang, Abhandenkommen oder Beschädigungen des Mietobjektes zwischen Bereitstellung zur Übernahme und Rückgabe.

6) Während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand vom Mieter laut Wertangabe des Vermieters gegen Feuer und Sturm zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten des Vermieters zu vinkulieren (Gebühren für Vinkulierung gehen zu Lasten des Mieters).

7) Der Mieter überprüft bei Übernahme den Zustand und die Eignung des Mietobjektes. Das Mietobjekt wird in dem Zustand vermietet, in dem es sich bei Bereitstellung zur Übernahme tatsächlich befindet. Etwaige Ansprüche, dass das Mietobjekt nicht dem vom Mieter geforderten Zustand oder dem beabsichtigten Verwendungszweck entspricht, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Allfällige behördliche Bewilligungen, die für die Aufstellung, Errichtung oder Nutzung des Mietobjektes notwendig sind, sind ausschließlich vom Mieter zu besorgen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass § 1104 ABGB nicht zur Anwendung gelangt. Ist im Falle außerordentlicher Zufälle (u.a. Seuchen) das Bestandsobjekt gar nicht oder nur eingeschränkt benutz- oder brauchbar, ist der Mieter weiterhin zur Entrichtung des vollen Mietzinses verpflichtet. Eine Wiederherstellungspflicht des Vermieters im Falle außerordentlicher Zufälle ist ausgeschlossen. § 1105 ABGB gilt ebenfalls ausdrücklich als ausgeschlossen.

8) Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Vermieter dem Mieter keinen Schadenersatz für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, Produktionsstillstand, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Vermieter grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt zu leisten hat. Behauptete Schäden sind vom Mieter nachzuweisen. Eine Beweislastumkehr wird ausgeschlossen. Etwaige Schadenersatzansprüche müssen – sollte der Schaden durch den Vermieter nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter gegenüber allen Ansprüchen Dritter schadlos zu halten.

9) Der Mietgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungs­­vorschriften, Betriebs­anleitungen, Vorschriften des Vermieters über die Behandlung des Mietgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

10) Etwaige Gebühren und Beiträge sowie Steuern, Zölle und Abgaben, die aufgrund des Mietvertrages, der Innehabung oder des Gebrauchs des Mietobjektes erhoben werden, trägt der Mieter.

11) Der Vermieter wertet die Entgegennahme des Mietobjekts als Annahme dieses Anbots durch den Mieter. Eine Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen jedoch nicht vor Ablauf der Mindestmietdauer möglich. Die Verpflichtungen des Mieters, einschließlich zur Bezahlung der vereinbarten Mietrate, enden jedoch erst mit der Rückgabe des Mietobjektes im Lieferwerk bzw. nach Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, bei Verlust des Mietobjektes mit Eingang des Wiederbeschaffungswertes beim Vermieter. Als Nachweis der Rückgabe gilt die von beiden Parteien unterzeichnete Übergabe-/Empfangsbescheinigung.

12) Die Miete wird monatlich im Nachhinein verrechnet und ist innerhalb 14 Tage – netto – fällig. Der Mieter ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Ansprüchen, die vom Vermieter nicht anerkannt sind, zurückzuhalten. Eine Aufrechnung von Mietforderungen mit Gegenforderungen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Mietdauer beträgt mindestens 1 Monat, sofern keine bestimmte Mietdauer festgelegt ist. Für einzelne Tage über der Mindestdauer erfolgt eine aliquote Abrechnung.

13) Wird der Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten abgeschlossen oder dauert die Nutzung des Mietgegenstands länger als 6 Monate, so kann der Vermieter im Falle einer durch die allgemeinen wirtschaftlichenVerhältnisse bedingten Preis- oder Kostenerhöhung (Inflation, Lohn- und Rohstoffpreiserhöhungen etc.) die vereinbarten Preise für Miete und Dienstleistungen in angemessenem Verhältnis erhöhen. Die angepassten Preise sind ab dem übernächsten Monat, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Preisanpassung, zu bezahlen. Dem Mieter steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu.

14) Bei Zahlungsverzug des Mieters oder im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag aufzulösen und die sofortige Herausgabe des Mietobjektes zu verlangen oder das Mietobjekt jederzeit, auch ohne oder gegen den Willen des Mieters und ohne gerichtliche Zustimmung in Besitz zu nehmen, auch wenn sich darin Sachen befinden, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen. Der Vermieter haftet nur dafür, dass diese Sachen in einem Lager auf Kosten und Gefahr des Eigentümers eingelagert werden. Soweit diese Sachen im Eigentum oder Besitz des Mieters stehen, hat der Vermieter daran ein Pfand- und Retentionsrecht zur Sicherung der Forderungen aus dem Mietvertrag. Soweit die Sachen nicht im Eigentum oder Besitz des Mieters stehen, hat der Vermieter daran ein Pfandund Retentionsrecht zur Sicherung der Einlagerungskosten. Der Vermieter ist nach Androhung an den Mieter mit Setzung einer angemessenen Frist und Bekanntgabe des voraussichtlichen Verwertungserlöses berechtigt, die Sachen zum bekanntgegebenen Erlös zu verkaufen. Wenn der Mieter nicht erreichbar ist oder bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter auch ohne vorherige Verständigung des Mieters zur Verwertung oder Entsorgung berechtigt.

15) Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% pro Monat zu verrechnen. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten eine Pauschale von EUR 70,00 pro Mahnung zu verrechnen.

16) Im Falle einer nicht fristgerechten Bereithaltung oder Gestellung des Mietobjektes trifft den Vermieter keine Haftung.

17) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

18) Gerichtsstand für Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wels. Der Vermieter kann auch bei dem nach dem Sitz des Mieters zuständigen Gericht klagen. Es gilt das Recht des Gerichtsstandes unter Ausschluss des UNKaufrechts.

19) Ungültige Bedingungen berühren nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Vielmehr gilt dann diejenige Bedingung als vereinbart, die nach dem Willen der Parteien mit der ungültigen Bedingung beabsichtigt war.